Allgemeine Geschäftsbedingungen von ARTETING:
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung
von ARTETING weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede
vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
1.2. Bei Verstoß gegen Punkt 1.1. hat der Auftraggeber ARTETING eine Vertragsstrafe
in Höhe von 200% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
1.3. ARTETING überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck
erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird
nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. ARTETING bleibt in jedem Fall, auch
wenn ARTETING das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt,
seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung
zu verwenden.
1.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen
Vereinbarung zwischen ARTETING und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen
auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5. ARTETING hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies)
als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung,
ist er verpflichtet, ARTETING eine Vertragsstrafe in Höhe von 100%
der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von
ARTETING, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend
zu machen.
1.6. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von ARTETING sind als persönliche
geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen
auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche
Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.7. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein
anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von
ARTETING.
1.8. Über den Umfang der Nutzung steht SOD ein Auskunftsanspruch zu.
2. Vergütung
2.1. Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
2.2. Die Vergütungen sind bei Lieferung der Entwürfe fällig. Werden die Entwürfe
in Teilen abgenommen, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei
Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages
über einen längeren Zeitraum, so kann ARTETING Abschlagszahlungen entsprechend
dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.3. Neukunden verpflichten sich mit 50% der Gesamtvergütung in Vorkasse zu
gehen.
2.4. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich
vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für
die zusätzliche Nutzung zu zahlen.
2.5. Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine
Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet ARTETING eine Abschlagsvergütung.
2.6. Die Berechnung der Vergütung richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wird, nach den Vergütungsempfehlungen des BDG (Bund
Deutscher Grafik-Designer).
2.7. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von
Entwürfen ist nicht berufsüblich.
2.8. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen
und anderen Gründen haben keinen Einfluss auf die Vergütung; sie
begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass sie ausdrücklich
vereinbart worden sind.
3. Fremdleistungen und Nebenkosten
3.1. ARTETING ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, ARTETING hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für
Rechnung von ARTETING abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet,
ARTETING im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die
sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung
zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
3.3. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten
entstehende Nebenkosten (z.B. Modelle, Zwischenproduktionen,
Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.4. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber und/oder dem
Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich
sind, werden Kosten und Spesen berechnet.
4. Eigentum, Rückgabepflicht
4.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind ARTETING spätestens
drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht
etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
4.2. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der
Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig
sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5. Herausgabe von Daten
5.1. ARTETING ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben.
Wünscht der Auftraggeber, dass ARTETING ihm Datenträger, Dateien und Daten
zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu
vergüten.
5.2. Hat ARTETING dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung von ARTETING verändert werden.
5.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten
online und offline trägt der Auftraggeber.
5.4. ARTETING haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an
Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung von ARTETING ist ausgeschlossen
bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf
das System des Auftraggebers entstehen.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
6.1. Der Auftraggeber legt ARTETING vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster
vor.
6.2. Soll ARTETING die Produktionsüberwachung durchführen, schließen ARTETING und
der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt ARTETING die
Produktionsüberwachung durch, entscheidet ARTETING nach eigenem Ermessen
und gibt entsprechende Anweisungen.
6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber ARTETING zehn
einwandfreie Muster unentgeltlich, bei kleineren Auflagen eine Mindestmenge
von 2%.
7. Haftung
7.1. ARTETING haftet nur für Schäden, die SOD selbst oder seine Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden,
die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung
resultieren.
7.2. Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf
Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7.3. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung
für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.4. ARTETING haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit
und Eintragungsfähigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Designarbeiten.
7.5. Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei
Wochen nach Lieferung schriftlich bei ARTETING geltend zu machen. Danach gilt
das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
7.6. Soweit ARTETING auf Veranlassung des Auftraggebers und/oder Verwerters
Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag
gibt, haftet ARTETING nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten
Leistungserbringer.
7.7. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber
und/oder Verwerter. Delegiert der Auftraggeber und/oder Verwerter im
Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an ARTETING, stellt
er ARTETING von der Haftung frei.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1. Im Rahmen des Auftrags besteht für ARTETING Gestaltungsfreiheit. Wünscht der
Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die
Mehrkosten zu tragen.
8.2. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe,
die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium,
Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand
gesondert abgerechnet.
8.3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber
zu vertreten hat, so kann ARTETING eine angemessene Erhöhung der
Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann ARTETING
auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
8.4. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an ARTETING übergebenen
Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter
frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt
oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt
der Auftraggeber ARTETING im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter
frei.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in
der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz von
SOD als Gerichtsstand vereinbart.
9.2. Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht